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Allgemeine Bedingungen für die
Vermietung von Freizeitbooten
1. BESTELLUNG UND BEZAHLUNG
Die Bestellung ist für die Partner erst dann verbindlich,
wenn der Mieter die Bestätigung erhalten und die in
der Programmbroschüre angegebene Vorauszahlung geleistet
hat.
Durch die Vorauszahlung akzeptiert der Mieter alle Bestimmungen
des Mietvertrages.
Die restliche Bezahlung, oder bei Kurzzeitmiete der ganze
Betrag, muss spätestens am Tag der Übernahme, und
bevor das Boot übernommen wird, geschehen.
2. DEPOSITION
Der Mieter hinterlegt, nach entsprechender Übereinkunft
bei einer Vermietungszeit von mehr als einer Woche, eine
Deposition (sihe die Boote) als Sicherheit für die Ersatzpflicht,
welcher sich der Mieter laut Vertrag gegebenenfalls unterwerfen
muss.
3. DIE PFLICHTEN DES BOOTVERMIETERS
A/ Lieferzeit
Das Boot muss zum übereingekommenen Zeitpunkt übergeben
werden. Wenn der Vermieter, auf Grund von Umständen
außerhalb seiner Kontrolle, zum Beispiel bei einer
Havarie oder der verspäteten Ankunft des früheren
Mieters, das Boot nicht rechtzeitig übergeben kann,
muss der Vermieter: Wenn möglich, ein gleichwertiges
Boot dem Mieter zur Verfügung stellen oder dem Mieter
den Teil der bezahlten Mietsumme zurückzahlen, die der
Verspätung entspricht.
B/ Vermietung
Der Vermieter verbindet sich, dem Mieter das Boot und dessen
vollständige Ausrüstung laut Inventarliste in funktionstauglichem
und gesäubertem Zustand zu übergeben, sofort nachdem
der Mieter durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Inventarliste
anerkannt hat.
C/ Versicherung
Das Boot ist geschützt sowohl durch eine Kaskoversicherung
als auch durch eine Versicherung gegenüber Außenstehenden
(=Chartervollversicherung). Der Umfang der Versicherung,
die Höhe der Versicherungssumme und die der Selbstbeteiligungssumme
werden durch die Bedingungen bestimmt, die von der Versicherungsgesellschaft
des Vermieters festgelegt sind. Die Versicherung gilt für
Binnenseen und Kanäle in Schweden.
4. DIE VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS
A/ Kompetenz und Erfahrung des Bootsführers
Der Mieter muss über ausreichende Kenntnisse verfügen,
um das gemietete Boot sicher handhaben zu können. Sollte
es sich während der Vermietungszeit zeigen, dass der
Mieter nicht imstande ist, das Boot sicher zu führen,
hat der Vermieter das Recht, die Vermietung abzubrechen.
Die restliche Mietsumme ist dann verwirkt.
B/ Benutzung des Bootes
Der Mieter verbindet sich, das Boot und die dazu gehörende
Ausrüstung gut zu pflegen sowie ihm zur Kenntnis gebrachte
Instruktionen und Anweisungen Folge zu leisten. Der Mieter
hat während der gesamten Mietzeit die Verantwortung
für das Boot. Er verbindet sich außerdem, das
Boot nur für Freizeitfahrten zu verwenden. Das Boot
darf nicht für Wettbewerbe, zum Abschleppen, zum Transport
von Gütern oder Passagieren gegen Bezahlung benutzt
werden (das Verbot des Abschleppens gilt nicht für Jollen
oder in Notsituationen). Der Mieter trägt die Verantwortung
gegenüber geltenden Gesetzen und Verordnungen. Das Boot
darf sich nur innerhalb des von den Versicherungsbedingungen
begrenzten Gebietes bewegen. Vergleiche auch Punkt 3c. Der
Mieter verpflichtet sich, das Boot weder weiterzuvermieten
noch einem Dritten zu überlassen.
C/ Rückgabe des Bootes
Die Rückgabe muss in dem vertraglich angegebenen Hafen
und zum angegebenen Zeitpunkt geschehen. Das Boot muss dabei
von der Besatzung verlassen und alles persönliche Gepäck
muss entfernt sein. Es muss außerdem gut gesäubert
und im selben Zustand sein, wie bei der Übergabe bei
Antritt der Vermietung. Wenn der Mieter verhindert sein sollte,
das Boot zum vertraglichen Zeitpunkt abzugeben, muss er den
Vermieter oder den Seenotrettungsdienst ohne Verzögerung über
die Ursache in Kenntnis setzen. Bei verspäteter Ankunft
wird der Mieter mit einem Schadenersatz belastet, welcher
der doppelten Vertrag-Tagesmiete entspricht sowie jedem Verlust,
welcher dem Vermieter entstanden ist dadurch, dass das Boot
dem nächsten Mieter nicht zur Verfügung gestellt
werden konnte. Wetterverhältnisse können dabei
nicht geltend gemacht werden. Wenn der Mieter das Boot nicht
im vertraglich vereinbarten Hafen abliefert, ist er verantwortlich
für alle Kosten und Risiken des Rücktransportes.
Vorher muss er unter allen Umständen den Vermieter unterrichten
und gegebenenfalls den oben genannten Schadenersatz für
die Verspätung zahlen.
D/ Maßnahmen bei Fehlern,
Havarie, Brand oder Diebstahl.
Entsteht während der Mietperiode eine Havarie oder ist
lose Ausrüstung abhanden gekommen, ist der Vermieter
unmittelbar zu unterrichten. Dieser muss dabei Anweisung über
die notwendigen Maßnahmen geben. Der Mieter muss eine
Schadensmeldung an die Versicherungsgesellschaft machen.
Außerdem muss im Falle eines Brandes an Bord, oder
bei Diebstahl des Bootes oder dessen Ausrüstung, sofort
bei der nächsten Polizeistation der Vorfall gemeldet
und die Kopie der Anmeldung dem Vermieter überreicht
werden. Bei Versäumnissen gegenüber obigen Verpflichtungen
trägt der Mieter gegenüber dem Vermieter jeden
dadurch entstandenen Schaden. Der Mieter trägt außerdem
jeden Schaden, der durch Verlust von Ausrüstungsgegenständen
oder Schäden am Boot entstanden ist, soweit dieser nicht
durch die Versicherung mit Abzug der Selbstbeteiligung ersetzt
wird.
E/ Abbruch
Bei Zeitverlust, verursacht durch Schäden am Boot oder
Reparaturen oder Austausch, für welchen der Vermieter
verantwortlich ist, und der ein ernstes Hindernis für
die Nutzung des Bootes mehr als 24 Stunden nach der Bekanntgabe
ist, muss der Mieter pro rata für die danach verlorene
Zeit entschädigt werden.
F/ Beschlagnahme, Pfändung
Der Mieter hat unter keinen Umständen das Recht oder
die Vollmacht, eine Beschlagnahme bzw. eine Pfändung
des Bootes aus irgendeinem Grund anzuordnen, zuzulassen oder
zu bewilligen. Der Mieter verbindet sich, dass er während
der Fahrt eine unterschriebene Kopie des Mietvertrages mitführt
und diese der (den) Person (en) vorzeigt, die eventuell eine
Beschlagnahme bzw. Pfändung verlangen könnte (n).
5. ABBESTELLUNG
A/ Wenn der Mieter das Boot früher als 60 Tage vor dem Übernahmetag
abbestellt, wird die Vorauszahlung nach Abzug der Bearbeitungsgebühr
von SEK 200: - /gebuchter Woche zurückgezahlt.
B/ Wenn der Mieter das Boot
später als 60 Tage, aber
früher als 30 Tage vor dem Übernahmetag abbestellt,
ist die Vorauszahlung verwirkt.
C/ Wenn der Mieter das Boot
später als 30 Tage vor dem Übernahmetag
abbestellt, ist die gesamte Miete verwirkt.
D/ Der Mieter hat jedoch das
Recht, anstatt der Abbestellung den Mietvertrag auf eine
andere Person zu übertragen,
die vom Vermieter akzeptiert ist.
6. ZWIST
Einen Zwist über die Deutung oder Anwendung dieser Bedingungen
müssen die Partner erst durch eine Übereinkunft
zu lösen versuchen. Wenn dieses den Partnern nicht gelingt,
wird der Zwist durch Schiedsmänner nach Schwedischem
Recht entschieden.
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