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Mietbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Freizeitbooten

1. BESTELLUNG UND BEZAHLUNG
Die Bestellung ist für die Partner erst dann verbindlich, wenn der Mieter die Bestätigung erhalten und die in der Programmbroschüre angegebene Vorauszahlung geleistet hat.
Durch die Vorauszahlung akzeptiert der Mieter alle Bestimmungen des Mietvertrages.
Die restliche Bezahlung, oder bei Kurzzeitmiete der ganze Betrag, muss spätestens am Tag der Übernahme, und bevor das Boot übernommen wird, geschehen.
Einmal zur vollständigen Bezahlung des Vertrages in Kraft übertragen zwischen dem Mieter und dem Charterfirmen im Netzwerk Göta Kanal Charter, in denen der Besitzer des vertraglich Boot.
Wenn wir nicht auf dem Vertrag angegebenen Ort für die Start-und Drop-off wird es später bekannt gegeben, aber nicht später als drei Wochen vor Abreise. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, bis der Tag ändern vor Ihrer Abreise, wenn dies von uns nicht beeinflussbare Umstände verursacht wird.

2. Haftung für Schäden am Boot
Option 1: Erstattbare Kaution

Bei Ankunft an der Basis hinterlegen Sie eine erstattbare Kaution in Höhe von EUR 400 - EUR 1.000, je nach Bootsgröße. Diese erhalten Sie komplett zurückerstattet, sofern Sie das Boot und seine Ausstattung unbeschädigt zurückgeben.
Option 2: Aufpreis für Haftungsausschluss im Schadensfall
Gegen Zahlung eines (nicht erstattbaren) Aufpreises in Höhe von EUR 90 - EUR 130 (abhängig von der Bootsgröße) bei Buchung oder vor Ort, verzichten wir im Falle einer Beschädigung des Bootes darauf, Sie in Anspruch zu nehmen (ausgenommen im Fall grober Fahrlässigkeit). Gegen Zahlung eines (nicht erstattbaren) Aufpreises in Höhe von EUR 6 pro Woche bzw. EUR 10 für zwei Wochen, verzichten wir im Falle eines Fahrraddiebstahls darauf, Sie in Anspruch zu nehmen.

3. DIE PFLICHTEN DES BOOTVERMIETERS
A/ Lieferzeit

Das Boot muss zum übereingekommenen Zeitpunkt übergeben werden. Wenn der Vermieter, auf Grund von Umständen außerhalb seiner Kontrolle, zum Beispiel bei einer Havarie oder der verspäteten Ankunft des früheren Mieters, das Boot nicht rechtzeitig übergeben kann, muss der Vermieter: Wenn möglich, ein gleichwertiges Boot dem Mieter zur Verfügung stellen oder dem Mieter den Teil der bezahlten Mietsumme zurückzahlen, die der Verspätung entspricht. (Tagesmiete ist die Miete Betrag abzüglich kanalbiljettens Wort Preis durch die Anzahl der gebuchten Tage dividiert) entspricht. Der Vermieter hat das Recht, eine alternative Vergütung / Entschädigung in Form von Sachleistungen wie kostenlose Mahlzeiten, kostenlose Unterkunft oder freie Tätigkeit während der Zeit notwendig, um das Boot für Verzögerungen wie oben vorbereiten bieten.
B/ Vermietung
Der Vermieter verbindet sich, dem Mieter das Boot und dessen vollständige Ausrüstung laut Inventarliste in funktionstauglichem und gesäubertem Zustand zu übergeben, sofort nachdem der Mieter durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Inventarliste anerkannt hat.
C/ Versicherung
Das Boot ist geschützt sowohl durch eine Kaskoversicherung als auch durch eine Versicherung gegenüber Außenstehenden (=Chartervollversicherung). Der Umfang der Versicherung, die Höhe der Versicherungssumme und die der Selbstbeteiligungssumme werden durch die Bedingungen bestimmt, die von der Versicherungsgesellschaft des Vermieters festgelegt sind. Die Versicherung gilt für Binnenseen und Kanäle in Schweden.
A/ Kompetenz und Erfahrung des Bootsführers
Der Mieter muss über ausreichende Kenntnisse verfügen, um das gemietete Boot sicher handhaben zu können. Sollte es sich während der Vermietungszeit zeigen, dass der Mieter nicht imstande ist, das Boot sicher zu führen, hat der Vermieter das Recht, die Vermietung abzubrechen. Die restliche Mietsumme ist dann verwirkt.
B/ Benutzung des Bootes
Der Mieter verbindet sich, das Boot und die dazu gehörende Ausrüstung gut zu pflegen sowie ihm zur Kenntnis gebrachte Instruktionen und Anweisungen Folge zu leisten. Der Mieter hat während der gesamten Mietzeit die Verantwortung für das Boot. Er verbindet sich außerdem, das Boot nur für Freizeitfahrten zu verwenden. Das Boot darf nicht für Wettbewerbe, zum Abschleppen, zum Transport von Gütern oder Passagieren gegen Bezahlung benutzt werden (das Verbot des Abschleppens gilt nicht für Jollen oder in Notsituationen). Der Mieter trägt die Verantwortung gegenüber geltenden Gesetzen und Verordnungen. Das Boot darf sich nur innerhalb des von den Versicherungsbedingungen begrenzten Gebietes bewegen. Vergleiche auch Punkt 3c. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot weder weiterzuvermieten noch einem Dritten zu überlassen.
C/ Rückgabe des Bootes
Die Rückgabe muss in dem vertraglich angegebenen Hafen und zum angegebenen Zeitpunkt geschehen. Das Boot muss dabei von der Besatzung verlassen und alles persönliche Gepäck muss entfernt sein. Es muss außerdem gut gesäubert und im selben Zustand sein, wie bei der Übergabe bei Antritt der Vermietung. Wenn der Mieter verhindert sein sollte, das Boot zum vertraglichen Zeitpunkt abzugeben, muss er den Vermieter oder den Seenotrettungsdienst ohne Verzögerung über die Ursache in Kenntnis setzen. Bei verspäteter Ankunft wird der Mieter mit einem Schadenersatz belastet, welcher der doppelten Vertrag-Tagesmiete entspricht sowie jedem Verlust, welcher dem Vermieter entstanden ist dadurch, dass das Boot dem nächsten Mieter nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Wetterverhältnisse können dabei nicht geltend gemacht werden. Wenn der Mieter das Boot nicht im vertraglich vereinbarten Hafen abliefert, ist er verantwortlich für alle Kosten und Risiken des Rücktransportes. Vorher muss er unter allen Umständen den Vermieter unterrichten und gegebenenfalls den oben genannten Schadenersatz für die Verspätung zahlen.
D/ Maßnahmen bei Fehlern, Havarie, Brand oder Diebstahl.
Entsteht während der Mietperiode eine Havarie oder ist lose Ausrüstung abhanden gekommen, ist der Vermieter unmittelbar zu unterrichten. Dieser muss dabei Anweisung über die notwendigen Maßnahmen geben. Der Mieter muss eine Schadensmeldung an die Versicherungsgesellschaft machen. Außerdem muss im Falle eines Brandes an Bord, oder bei Diebstahl des Bootes oder dessen Ausrüstung, sofort bei der nächsten Polizeistation der Vorfall gemeldet und die Kopie der Anmeldung dem Vermieter überreicht werden. Bei Versäumnissen gegenüber obigen Verpflichtungen trägt der Mieter gegenüber dem Vermieter jeden dadurch entstandenen Schaden. Der Mieter trägt außerdem jeden Schaden, der durch Verlust von Ausrüstungsgegenständen oder Schäden am Boot entstanden ist, soweit dieser nicht durch die Versicherung mit Abzug der Selbstbeteiligung ersetzt wird.
E/ Abbruch
Bei Zeitverlust, verursacht durch Schäden am Boot oder Reparaturen oder Austausch, für welchen der Vermieter verantwortlich ist, und der ein ernstes Hindernis für die Nutzung des Bootes mehr als 24 Stunden nach der Bekanntgabe ist, muss der Mieter pro rata für die danach verlorene Zeit entschädigt werden. Wenn Fe
hler weiterhin auf, so dass die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann 24 Stunden nach Meldung ersetzt der Mieter mit einer täglichen Miete (Miete ohne kanalbiljettens regulären Preis von der Anzahl der gebuchten Tage verteilt) für jede neue 24-Stunden-Zeitraum.
Der Vermieter hat das Recht, eine alternative Vergütung / Entschädigung in Form von Sachleistungen wie kostenlose Mahlzeiten, kostenlose Unterkunft oder freie Tätigkeit während der Zeit benötigt, um Fehler, dass eine weitere Reise verhindert fix bieten.
F/ Beschlagnahme, Pfändung
Der Mieter hat unter keinen Umständen das Recht oder die Vollmacht, eine Beschlagnahme bzw. eine Pfändung des Bootes aus irgendeinem Grund anzuordnen, zuzulassen oder zu bewilligen. Der Mieter verbindet sich, dass er während der Fahrt eine unterschriebene Kopie des Mietvertrages mitführt und diese der (den) Person (en) vorzeigt, die eventuell eine Beschlagnahme bzw. Pfändung verlangen könnte (n).

5. ABBESTELLUNG
A/ Wenn der Mieter das Boot früher als 60 Tage vor dem Übernahmetag abbestellt, wird die Vorauszahlung nach Abzug der Bearbeitungsgebühr von SEK 200: - /gebuchter Woche zurückgezahlt.
B/ Wenn der Mieter das Boot später als 60 Tage, aber früher als 30 Tage vor dem Übernahmetag abbestellt, ist die Vorauszahlung verwirkt.
C/ Wenn der Mieter das Boot später als 30 Tage vor dem Übernahmetag abbestellt, ist die gesamte Miete verwirkt.
D/ Der Mieter hat jedoch das Recht, anstatt der Abbestellung den Mietvertrag auf eine andere Person zu übertragen, die vom Vermieter akzeptiert ist.

6. ZWIST
Einen Zwist über die Deutung oder Anwendung dieser Bedingungen müssen die Partner erst durch eine Übereinkunft zu lösen versuchen. Wenn dieses den Partnern nicht gelingt, wird der Zwist durch Schiedsmänner nach Schwedischem Recht entschieden.

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